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Was ist ein Verfahrensbeistand?
Bei einer Scheidung sind die Kinder die Leidtragenden. Bereits geraume Zeit vor der eigentlichen Trennung kommt es in den eigenen Räumlichkeiten zu einer angespannten Atmosphäre – eine Zeit, die geprägt ist durch andauernde Streitereien oder verbale Angriffe. Kinder werden davon nicht verschont, sondern zwischen den Eltern hin- und herumgeschubst und mit ihren Ängsten, Sorgen und Nöten alleingelassen. Von Eltern wird die fürsorgliche Pflicht in dieser Phase nur bedingt wahrgenommen, weil diese mit ihrer eigenen Gefühlswelt beschäftigt sind. Oft werden sie im anschließenden Sorgerechtsstreit instrumentalisiert, kompromisslos einem Elternteil entzogen, ungeachtet der Bedürfnisse der Kinder. Ein Verfahrensbeistand wird vom Familiengericht bestellt und tritt als „Anwalt des Kindes“ auf, um das Kindeswohl zu beschützen. In diesem Artikel erfahren Sie, was unter dem Verfahrensbeistand zu verstehen ist, welche Funktionen dieser übernimmt und wie er das Scheidungsverfahren für ein Kind positiv beeinflussen kann.
Der Verfahrensbeistand war bis zum Jahr 2009 unter dem Namen „Verfahrenspfleger“ bekannt und wird in kindrechtschaftlichen Verfahren vom Familiengericht bestellt. Kindrechtschaftliche Verfahren betreffen gemäß § 151 FamFG das Sorgerecht, die Vormundschaft, das Umgangsrecht, Adoptionsangelegenheiten, Abstammungssachen oder wenn Minderjährige und Kinder freiheitsentziehend untergebracht werden müssen.
Vom Gericht wird ein Verfahrensbeistand in Scheidungsangelegenheiten dann bestellt, wenn beide Elternteile unterschiedliche Vorstellung bezüglich des Sorge- und Umgangsrecht haben. Das kann einerseits das Umgangsrecht betreffen, andererseits auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ein solcher Fall wäre dann gegeben, wenn beide Elternteile möchten, dass das Kind künftig bei ihnen lebt. Damit eine Entscheidung getroffen wird, die sich sowohl am Kindeswillen orientiert, als auch den Kinderschutz berücksichtigt, sollte ein Verfahrensbeistand bestellt werden.
Dem Verfahrensbeistand kommt eine entscheidende Rolle im gerichtlichen Scheidungsprozess zu. Er vertritt nicht nur die Interessen des Kindes, sondern ist dazu berechtigt, gegen die Entscheidungen des Gerichtes Rechtsmittel einzulegen. Er erhält Akteneinsicht und kann sämtliche pädagogische, psychologische oder ärztliche Gutachten einsehen. Bei der gerichtlichen Anhörung, die vor dem eigentlichen Verfahren stattfindet, ist die Anwesenheit des Verfahrensbeistandes Pflicht. Diese Anhörung findet unter Ausschluss der Anwälte und der gesetzlichen Vertreter statt. Ausschließlich der Richter darf das Kind in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes befragen.
Eltern können gegen die Involvierung eines Verfahrensbeistandes gerichtlich nicht vorgehen, auch nicht, wenn es Gründe gibt, die gegen die Person des Verfahrensbeistandes sprechen. Ist ein Verfahrensbeistand einmal involviert, bleibt dieser auch bei folgenden Verfahren im Einsatz, um die Interessen des Kindes angemessen zu vertreten.
Die primäre Rolle des Verfahrensbeistandes ist es, die Interessen des Kindes herauszufinden und diese in der anschließenden Stellungnahme zu vertreten. In dieser Stellungnahme muss nicht nur das subjektive Interesse des Kindes (Kindeswille) zum Ausdruck kommen, sondern diese muss auch das objektive Interesse des Kindes (Kindeswohl) berücksichtigen. Außerdem liegt es in der Verantwortung des Verfahrensbeistandes zu ermitteln, ob der vom Kind geäußerte Wille seinen tatsächlichen Interessen entspricht oder ob unter Umständen eine Beeinflussung durch die gesetzlichen Vertreter (Eltern) vorliegt. Anschließend analysiert der Verfahrensbeistand ob diese Interessen auch umsetzbar sind.
Die Vorgehensweise des Verfahrensbeistandes erfolgt durch eine Kontaktaufnahme mit den Eltern, wodurch Gespräche mit den Kindern anvisiert werden. Je nach Situation sind mehrmalige Gesprächstermine notwendig, um die Vorstellungen, Bedürfnisse und Wünsche des Kindes herauszufinden. Der Verfahrensbeistand muss zu dem jeweiligen Kind eine Vertrauensbasis herstellen, damit sich das Kind ihm gegenüber auch öffnet. Nur durch diese Vertrauensbasis ist es möglich, die Interessen des Kindes zu enthüllen. Neben fachlichen Kompetenzen setzt diese Vorgehensweise auch soziale Qualifikationen wie Empathie und Feingefühl voraus. Auf dieser Grundlage wird vom Verfahrensbeistand eine Stellungnahme angefertigt, die dem Gericht mündlich mitgeteilt wird. Der Bericht enthält neben der Stellungnahme auch eine Empfehlung des Verfahrensbeistandes.
Durch die Bestellung eines Verfahrensbeistandes wird sichergestellt, dass die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen des Kindes ausreichend berücksichtigt werden, unabhängig davon, welche Ziele die Eltern verfolgen. Auch wenn der Verfahrensbeistand primär die Interessen des Kindes vertritt, übernimmt dieser auch die Funktion eines Vermittlers zwischen den Elternteilen und dem Kind. Er versucht auf dieser Basis die bestmögliche Lösung für Eltern und Kinder zu erreichen.
Umgangssprachlich wird der Verfahrensbeistand häufig als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet. Allerdings ist ein Verfahrensbeistand nicht immer ein Jurist, sondern kann auch pädagogischen, psychologischen oder anderweitigen beruflichen Hintergrund haben. Der Verfahrensbeistand sollte neben juristischen Fachkenntnissen auch psychologische und pädagogische Anforderungen erfüllen. Damit wird sichergestellt, dass der Verfahrensbeistand einerseits in der Lage ist, die Vorgehensweise vor Gericht zu begreifen und gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen, andererseits muss er in der Lage sein, sich ein umfassendes Bild von der Familiensituation zu machen und diese als außenstehende Person unter Berücksichtigung sämtlicher pädagogischen und psychologischen Aspekte zu beurteilen. Abschließend sind soziale und kommunikative Qualifikationen notwendig, um das Recht des Kindes durchsetzen zu können.
Immer wieder ist davon die Rede, dass Kinder, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben, auch eigene Wünsche zum Ausdruck bringen können – sie können sich dann dazu äußern, ob sie lieber beim Vater bleiben möchten oder bei der Mutter. Zwar ist das prinzipiell richtig, aber das Gericht entspricht nicht automatisch dieser Erwartung des Kindes. Zum einen muss bedacht werden, dass der Wunsch auch dem Kinderschutz entsprechen muss, zum anderen darf nicht vergessen werden, dass ein Kind im Alter von 12 oder 14 Jahren maßgeblich beeinflusst werden kann. Wird ein Verfahrensbeistand eingesetzt, kann dieser genau beurteilen, wo die realistischen Interessen des Kindes liegen und ob diese mit dem Wohl des Kindes vereinbar sind. Einer vom Verfahrensbeistand ausgesprochenen Empfehlung wird vom Gericht in der Regel entsprochen.
Als Psychotherapeut kann ich Ihnen nicht nur als Verfahrensbeistand zur Seite stehen, sondern ich besitze auch für die Behandlung von traumatisierten Patienten die notwendige empathische Vorgehensweise, um mich individuell um Patienten mit den unterschiedlichsten Belangen kümmern zu können.
Ein Scheidungsverfahren ist für jedes Kind ein traumatisierendes Ereignis – die heile Welt wird auf einen Schlag zerrüttet und das Kind fühlt sich innerlich zerrissen, ohnmächtig und hilflos. Nicht wenige Kinder ziehen sich nach einer Scheidung immer mehr zurück und verfallen in eine tiefe depressive Verstimmung. Trotz der eigenen durcheinandergeratenen Gefühlswelt, der aufkeimenden Angst, der Wut und dem Hass sollte das Kindeswohl an erster Stelle stehen. Oft wird der Verfahrensbeistand als Feind empfunden, der in das Leben der Beteiligten einbricht und das gesamte Umfeld durchleuchtet. Familienmitglieder sollten im Verfahrensbeistand aber keinen Feind sehen, sondern mit ihm kooperieren – schließlich geht es um den Schutz der eigenen Kinder.
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